FSEI e.V.
Förderverein der Studierenden der Fakultät Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg e.V.
Vereins Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Studierenden der Fakultät Elektro und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentischen Selbsthilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Studienhilfen, die Studienberatung, die Information der Studierenden über fachliche, soziale, ökologische, kulturelle und sportliche Belange, die Verbesserung der Studienbedingungen und des Studienaufbaus, sowie die Durchführung von Veranstaltungen für Studierende der Fakultät Elektro- und Informationstechnik.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke unter der Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, welche:
(a) in einem Studiengang der Fakultät Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg immatrikuliert ist oder war,
(b) Angestellter der Fakultät Elektro- und Informationstechnik ist oder war,
(c) Dozent der Fakultät Elektro- und Informationstechnik ist oder war.
Nicht volljährige Personen, welche zuvor genannten Bedingung erfüllen, können bei schriftlicher Bestätigung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch Förderer des Fördervereins der Studierenden der Fakultät Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg, welche obig genannte Kriterien nicht erfüllen, in den Verein aufnehmen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Fördervereins der Studierenden der Fakultät Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Fördervereins der Studierenden der Fakultät Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins der Förderung der Studierenden der Fakultät Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule Regensburg e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fördervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im übrigen vertreten den Verein zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei desse Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand ist jährlich von Revisoren zu prüfen, welche vom Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres zu bestellen sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Auflösung des Vereins,
(c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
(e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
(f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens zweimal im Jahr, möglichst Mitte Oktober und Ende März ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. über den Antrag entscheidet der Vorstand. über Anträge
zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen,
ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Erhaltung der Beschlussfähigkeit ist auch ohne Anwesenheit von Ehrenmitgliedern gegeben. Falls Ehrenmitglieder doch anwesend sind, sind diese weiterhin stimmberechtigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist in einer schriftlichen und geheimen Abstimmung zu wählen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Über die gefasste Beschlüsse und den Ablauf von Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Regensburg, Fakultät Elektro- und Informationstechnik. über den Verwendungszweck entscheiden die gewählten Studierendenvertreter, der Dekan und Studiendekan der Fakultät gemeinsam, wobei das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.