Spindvermietung

Spindvermietung

Du bist täglich an der Hochschule mit Unmengen an Unterlagen und Büchern unterwegs hast aber keine Lust diese immer mit dir herum zu tragen? Dann hast du die Möglichkeit deine ganzen Sachen an der OTH in einem Spind zu verstauen.

Diesen Spind können alle Studierenden der Hochschule oder Universität Regensburg im Fachschaftsbüro (S060) für ein ganzes Semester mieten. Dabei öffnet die Spindvergabe regulär mit Beginn der Vorlesungszeit. Natürlich können auch im Lauf des Semesters Spinde vergeben werden.

Die Nutzungsgebühr beträgt 5 Euro pro Semester, diese ist bar zu entrichten.

Am Ende des Semesters bitten wir dich deinen gemieteten Spind für andere Studenten wieder zu räumen oder diesen für ein weiteres Semester zu verlängern.

Auf der unteren Übersicht findest du den Bereich in dem die Spinde zu finden sind:

Allgemeine Geschäftsbedingung:

§1 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr beträgt 5 Euro. Diese ist bar an den Verwalter zu entrichten. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird die Nutzungsgebühr nicht komplett und nicht anteilig zurückerstattet.

§2 Nutzungszeitraum

Der Nutzungszeitraum beginnt mit Zahlung der Nutzungsgebühr bis zum letzten Tag des im Vertrag vereinbarten Semesters. Der Nutzungszeitraum endet vorzeitig bei Exmatrikulation des Nutzers. §545 BGB findet keine Anwendung. Eine Vertragsverlängerung ist nicht möglich.

§3 Vertragsgemäße Nutzung und sonstige Pflichten des Nutzers

Der Spind ist pfleglich zu behandeln und mit einem Vorhängeschloss zu verschließen. Er dient nur der Aufbewahrung von Garderobe und unmittelbar für das Studium erforderlichen Gegenständen. Bei grober Verschmutzung oder Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Nutzer in Rechnung gestellt. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ausgeschlossen.

§4 Ende der Nutzung

Der Spind ist spätestens am letzten Tag des Nutzungszeitraums (vgl. §2) zu räumen. Grobe Verschmutzungen sind zu beseitigen. Das Schloss einer Nutzerin/eines Nutzers wird bei Überschreitung der zulässigen Nutzungszeit mit Hilfe eines Bolzenschneiders geöffnet. Insoweit willigt die Nutzerin/der

Nutzer ebenfalls in die Zerstörung ihres/seines Schlosses ein. Ein Ersatz ist ausgeschlossen.

§6 Persönliche Habe, Verwaltungsgebühr

Die bei der Öffnung eines Schlosses nach dem Ende der gestatteten Nutzungszeit vorgefundene persönliche Habe einer Nutzerin oder eines Nutzers wird als Fundsache behandelt. Sie kann im Büro der Fachschaft unter Vorlage des Personalausweises oder des Studierendenausweises und Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € in Empfang genommen werden. Gegenstände, die innerhalb von 10 Wochen nach Ablauf des Nutzungszeitraumes nicht abgeholt werden, werden als herrenloses Gut eingestuft und entweder sozialen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zu einem zuvor angekündigten Zeitpunkt öffentlich versteigert.

§7 Haftung des Verwalters

Der Verwalter haftet nicht für im Spind aufbewahrte Gegenstände.

§8 Auflösung des Vertrags

Bei Verstoß gegen die im Vertrag genannten Rechte und Pflichten oder bei wichtigem Grund kann der Vertrag durch den Verwalter aufgelöst werden. Der Nutzer kann jederzeit in Schriftform vom Vertrag zurücktreten.